Der LsbH gibt bekannt

Seit Donnerstag, 25. November, gelten neue Regelungen für den Sport.

Die entsprechende Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) hat das Land Hessen am Mittwoch, 24. November, veröffentlicht. Die aktuellen Auslegungshinweise finden Sie hier:

Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoronavirusSchutzverordnung – CoSchuV) Stand: 25. November 2021

Einzelne Regelungen § 1 Pandemiegerechtes Verhalten

(1) Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Bei persönlichen Begegnungen, insbesondere mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen.

(2) Soweit das Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 nachfolgend nicht angeordnet ist, wird dies dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. § 27 bleibt unberührt.

(3) In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.

(4) Es wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

(5) Bei akuten Atemwegssymptomen soll ein Kontakt zu Angehörigen anderer Hausstände bis zu einer Abklärung der Ursachen möglichst vermieden werden.

Der LsbH gibt bekannt