Satzung

Satzung

des Sportkreises Marburg-Biedenkopf e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Sportkreis Marburg-Biedenkopf e.V.“ im Landessportbund Hessen e.V., nachfolgend Sportkreis genannt.
(2)   Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen werden und hat seinen Sitz in Marburg/Lahn.
(3)   Der Sportkreis ist gemäß § 2 der Satzung des Landessportbundes Hessen (lsb h) einer seiner Sportkreise und damit dessen rechtlich selbständige Untergliederung (Zweigverein). Als regionale Gliederung des lsb h erfüllt der Sportkreis die Aufgaben des lsb h im Vereinsgebiet, soweit diese in die regionale Kompetenz fallen.
(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wirkungsbereich

Wirkungsbereich des Sportkreises ist das gesamte Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf.

§ 3 Farben

Die Farben des Sportkreises sind Rot und Weiß.

§ 4 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)   Der Sportkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Sports im Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf und durch Vertretung der gemeinsamen Interessen aller angeschlossenen Vereine gegenüber Staat, Landkreis und Gemeinden sowie der Öffentlichkeit.
(2)   Der Sportkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)   Mittel des Sportkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder von Organen oder von Organen eingesetzte Personen erhalten, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Sportkreises. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Organs, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sportkreises.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Sportkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Grundsätze

  1. Der Sportkreis ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Der Sportkreis wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen.
  2. Der Sportkreis fördert die Pflege des Ganzheitlichen im Sport. Dabei versteht er Sport als wichtiges Lernfeld gesellschaftlichen Handelns, als Beitrag zu sozialer Verantwortung und zur Demokratisierung. Der Sportkreis orientiert sich am Prinzip der Subsidiarität. Er will durch sein Wirken, durch die Möglichkeit von Beteiligung und Selbstbestimmung zur Demokratisierung und zu Toleranz in der Gesellschaft beitragen.

(3)   Der Sportkreis sieht das Ehrenamt als tragende Säule des Sports. Die Leistungen des Ehrenamtes sind wesentlicher Beitrag zur Stützung des demokratischen Zusammenlebens und der Verwirklichung der Ziele des Sportkreises. Die Entwicklung und Unterstützung des Ehrenamtes ist die wichtigste Aufgabe aller Gremien des Sportkreises.
(4)   Der Sportkreis fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichbehandlung aller Bürger/innen und die Gleichstellung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(5)   Der Sportkreis will mit seinem Wirken einen Beitrag leisten zu Frieden und Völkerver-ständigung.
(6)   Der Sportkreis tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in der Sportausübung und in der Sportgemeinschaft.
(7)   Der Sportkreis bekennt sich zum Grundsatz des fairen, humanen, gewalt- und manipulationsfreien sportlichen Handelns.
(8)   Der Sportkreis tritt ausdrücklich für einen dopingfreien Sport ein. Er unterwirft sich dem World Anti Doping Code (WADC), der World Anti Doping Agency (WADA) und dem Nationalen Anti Doping Code (NADC) der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) in seiner jeweils gültigen Fassung.
(9)   Der Sportkreis will durch sein Wirken in den verschiedenen Bereichen des Sports einen Beitrag zur Gesundheit und sinnvollen Freizeitgestaltung der Bevölkerung leisten, die Sportausübung in einer intakten Umwelt sichern und zum Schutz der Umwelt und Natur beitragen. Dabei verpflichtet er sich zur Offenheit gegenüber neuen Entwicklungen im Sport.
(10) Die Satzungen der Mitglieder müssen die Grundsätze des Sportkreises und die auf dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit beruhende Freizügigkeit bei der Aufnahme ihrer Mitglieder gewährleisten.

§ 6 Aufgaben

Der Sportkreis fördert und unterstützt seine Vereine in allen überfachlichen Fragen. Zu seinen Aufgaben gehören vor allem
(1)   Grundlagen des Sportsystems:
Die Mitgestaltung positiver gesellschaftlicher Rahmenbedingungen für den Sport und die Sportentwicklung. Die Festigung der Politikfähigkeit durch Sicherung von Beteiligungsmöglichkeiten auf allen Ebenen und in allen Bereichen des Sports im Wirkungsbereich. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.
(2)   Vereinsmanagement:
Vereinsförderung und –beratung sowie Fragen aus den Bereichen Recht, Steuern und Versicherung und der Sportinfrastruktur. Die Sicherung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Sportvereine durch zeitgemäße Angebote, Beratungskonzepte und Förderung. Die Stärkung des Ehrenamtes und die Ehrung von Personen, Gruppen und Vereinen, die sich um den Sport verdient gemacht haben. Die Entwicklung zukunftsorientierter Sportstätten durch humanökologischen Sportstättenbau. Die Schaffung bewegungs- und spielfreundlicher Wohnumfelder durch Nutzung urbaner Flächen. Die nachhaltige Nutzung der natürlichen Umwelt durch Sport, Spiel und Bewegung.
(3)   Breitensport, Sport und Gesundheit sowie Sportabzeichen:
Die Förderung vielfältiger, bedürfnisgerechter und sozialadäquater Bewegungsangebote im Breiten- und Freizeitsport, die für alle gesellschaftlichen Gruppen offen sind, und die Erschließung neuer Zielgruppen zum aktiven Sporttreiben, insbesondere durch die Förderung des Sportabzeichens. Hierzu zählt auch die Weiterqualifizierung im und mit Sport für Felder der sozialen Arbeit und für das Gesundheitswesen. Die kommunale und regionale Verbindung und Vernetzung von Angebots- und Organisationsstrukturen des Sports im Rahmen von Präventionsmaßnahmen.
(4)  Sportentwicklung, Demografischer Wandel und Integration:
Die Integration benachteiligter Menschen und insbesondere von Menschen mit Migrationshintergrund. Die Berücksichtigung der Auswirkungen des demografischen Wandels und der Folgen für den Sport sowie die Entwicklung spezifischer Angebote für den Frauen- und den Seniorensport.
(5)   Kinder- und Jugendsport:
Die Entwicklung der Grundlagen für lebenslanges Lernen und lebensbegleitendes Sporttreiben sowie eine Offensive zur Entwicklung von Handlungsfähigkeit im und durch den Sport mit dem Ziel der verantwortlichen Teilhabe an der Gesellschaft.
(6)   Bildung und Personalentwicklung:
Die Bereitstellung eines aufgaben- und mitarbeitergerechten Personalmanagements, die Aus- Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern/innen, Übungsleitern/innen, Jugendleitern/innen und Vereinsmanagern/innen sowie bedarfsgerechte und für alle Bürgerinnen und Bürger offene Bildungsangebote.
(7)  Vorschule, Schule und Hochschule:
Förderung der Kooperation von Vereinen mit Vorschuleinrichtungen von Schulen, Entwicklung       von Vereinsangeboten für Kindergärten und den Schulbereich, Begleitung des Schulsports   und Kooperation mit den Hochschulen u.a. in Fragen der Sportlehrer-Ausbildung.
(8)   Leistungssport:
Die Förderung des humanen Leistungssports von der Talentsichtung bis in den Spitzenbereich und die Unterstützung der Verbände, insbesondere bei der Förderung des Nachwuchsleistungssports. Aktive Beteiligung an der Dopingbekämpfung.
(9)   Finanzmanagement:
Den Erhalt und Ausbau der Leistungsfähigkeit des Sportkreises und seiner Mitglieder durch Optimierung des Finanzmanagements und durch Anwendung effektiver Marketingmethoden.
(10)  Kommunikation und Marketing:
Die angemessene und professionelle Darstellung der Vielfalt des Sports und Vermarktung der Leistungsfähigkeit des Sportkreises und seiner Mitglieder in allen Bereichen des Sportsystems. Ausbau der Kommunikationsstruktur nach innen, zeitgemäße Darstellung der Leistungsfähigkeit des lsb h nach außen. Vernetzung und Partnerschaft zu anderen Organisationen aus Wirtschaft und Gesellschaft zum Zwecke einer zielgerichteten Förderung des Sports.

§ 7 Sportkreis und Landessportbund

(1)   Die Satzung des Sportkreises darf der Satzung des lsb h nicht entgegenstehen.
(2)   Der Sportkreis verpflichtet sich:

  1. seine Satzungen und Ordnungen in Übereinstimmung mit der Satzung und den Ordnungen des lsb h zu halten.
  2. die Entscheidungen und Beschlüsse des lsb h zu respektieren.

§ 8 Mitgliedschaft

(1)   Ordentliche Mitglieder des Sportkreises sind die Mitgliedsvereine des lsb h, die ihren Sitz im Gebiet des Sportkreises Marburg-Biedenkopf (Landkreis Marburg-Biedenkopf) haben. Sie erwerben diese Mitgliedschaft automatisch mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im lsb h oder spätestens mit der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrags an den lsb h. Eine Mitgliedschaft von Sportvereinen (zur Abgrenzung von fördernden Mitgliedern) nur im Sportkreis oder nur im lsb h ist ausgeschlossen.

  1. Der Sportkreis hat als außerordentliche Mitglieder (Fach-) Verbände des lsb h, deren Sportart in einem dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverein des lsb h betrieben wird.

(3)   Soweit die Mitgliedschaft im Sportkreis automatisch erworben wird, endet diese mit dem Wegfall der Mitgliedschaft im lsb h. Soweit die Mitgliedschaft durch Beitritt erworben wird, endet diese durch Austritt, der schriftlich dem Sportkreis gegenüber zu erklären ist und mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam wird oder durch Ausschluss bei Wegfall der Voraussetzungen zum Beitritt.
(4)   Natürliche Personen können auf Vorschlag des Sportkreisvorstandes zu Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht ernannt werden.
(5)   Der Sportkreis und seine Mitglieder sind berechtigt, durch gemäß der Satzung des lsb h gewählte Delegierte an Sportbundtagen und an Sitzungen der lsb h - Organe teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen und bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
(6)   Die Mitgliedsvereine haben die für den Sportkreis geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre Satzungen zu übernehmen; ihre Mitglieder haben sich der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen des lsb h zu unterwerfen.

§ 9 Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben

(1)Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben können mit beauftragten Vertretern an den Sportkreistagen teilnehmen. Ebenso jeder Verband, der in keinem Verein des Sportkreises vertreten ist. Eine Einladung durch den Sportkreis erfolgt nicht.
(2)Vertreter der Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben können in Kommissionen berufen bzw. gewählt werden.
(3)Eine Organisation oder Verband mit besonderen Aufgaben ist ein gemeinnütziger Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Ziele des Sportkreises zu fördern.

§ 10 Rechte und Pflichten

Die Vereine haben das Recht, ihre Interessen auf den Sportkreistagen durch je einen Delegierten vertreten zu lassen, auf den das Stimmrecht gebündelt wird. Die Stimmverteilung wird in § 12 (3) geregelt.

Die Vereine sind nach der Satzung des lsb h verpflichtet, Beiträge an den Isb h zu zahlen.

§ 11 Organe

Organe des Sportkreises sind:

  1. der Sportkreistag;
  2. der Sportkreis-Ausschuss (erweiterter Sportkreisvorstand);
  3. der Sportkreisvorstand (Geschäftführender Vorstand und Beirat) und
  4. der Geschäftsführende Vorstand.

§ 12 Sportkreistag (Mitgliederversammlung)

  1. Der Sportkreistag ist die Versammlung der Delegierten aller stimmberechtigten Vereine und des Sportkreis-Ausschusses. Er tritt alle drei Jahre zusammen.

(2)  Die Vereine sind zur Teilnahme am Sportkreistag verpflichtet

  1. Jeder Verein erhält mindestens eine, höchstens jedoch 12 Stimmen. Die Stimmen eines Vereins werden auf einen Delegierten gebündelt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die dem Verein zustehende Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Mitgliederzahl.

Es gilt folgende Staffelung:

bis 99 Mitglieder 1 Stimme
bis 199 Mitglieder 2 Stimmen
bis 299 Mitglieder 3 Stimmen
bis 399 Mitglieder 4 Stimmen
bis 499 Mitglieder 5 Stimmen
bis 749 Mitglieder 6 Stimmen
bis 999 Mitglieder 7 Stimmen
bis 1.249 Mitglieder 8 Stimmen
bis 1.499 Mitglieder 9 Stimmen
bis 1.999 Mitglieder 10 Stimmen
bis 2.499 Mitglieder 11 Stimmen
ab 2.500 Mitgliedern 12 Stimmen
  1. Außerdem sind jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt die Mitglieder des Vorstandes, die von den Verbänden benannten Vertreter/innen der auf Kreisebene in den Vereinen vertretenen Verbände. Weiterhin die Mitglieder des Jugendausschusses, soweit sie nicht dem Vorstand angehören.
  2. Der ordentlichen Sportkreistag findet jeweils im Jahr des Ordentlichen Sportbundtages statt, und zwar spätestens acht Wochen vor dem Sportbundtag.

(6)  Sportkreistage sind stets beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.
Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung an die Post. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung als E-Mail erfolgt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Sportkreises sind nicht zulässig. Anträge sind zu begründen und können nur dann behandelt werden, wenn zu ihrer Entscheidung satzungsgemäß die Zuständigkeit des Sportkreistages gegeben ist. Sie müssen durch Vorstandsbeschluss eines Vereins, eines Verbandsgremiums oder der Vollversammlung der Sportkreisjugend zustande gekommen sein und mindestens vier Wochen vor dem Sportkreistag beim Vorstand eingereicht werden. Der Sportkreisvorstand ist antragsberechtigt.
(7) Die vom Sportkreisvorstand erstellte Einladung wird mindestens sechs Wochen vor dem Sportkreistag mit der Tagesordnung in der Zeitschrift „Sport in Hessen“ und durch schriftliche Einladung an die Vereine bekannt gegeben. Anträge müssen vier Wochen vor dem Sportkreistag beim Sportkreisvorstand eingegangen sein. Alle Anträge sind mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Sportkreistag den Vereinen zuzustellen.
(8)  Die Aufgaben des Sportkreistages sind insbesondere:
1. Entgegennahme der Jahresberichte
2. Entgegennahme des Finanzberichtes
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
4. Entlastung des Sportkreisvorstandes
5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes des Sportkreisvorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Sportbundtag und
8. Beschlussfassung über Anträge.
(9) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Sportkreistag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind.
Anträge können nur dann zur Tagesordnung eines Sportkreises genommen werden, wenn sie spätestens drei Wochen vorher schriftlich mit Begründung beim Sportkreisvorstand vorliegen.
(10) Ein außerordentlicher Sportkreistag findet auf Beschluss des Vorstandes statt, wenn es das Interesse des Sportkreises erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Zehntel der Stimmen der auf dem Sportkreistag stimmberechtigten Delegierten, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Sportkreistages sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für Ordentliche Sportkreistage entsprechend.
(11) Die Sportkreistage fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag kann schriftliche Abstimmung beschlossen werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet.
(12) Für Wahlen genügt relative Mehrheit; gewählt ist also jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(13) Geleitet wird der Sportkreistag durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. Der Sportkreistag kann auch aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter wählen.
(14) Für die Wahlen wählt der Sportkreistag aus seiner Mitte eine Wahlkommission, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(15) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Sportbundtage des lsb h sinngemäß.

§ 13 Sportkreisausschuss (erweiterter Sportkreisvorstand)

Der Sportkreisausschuss setzt sich aus dem Vorstand und den in § 8 (2) aufgeführten von den Verbänden benannten Vertreter/-innen zusammen. Jeder Verband, dessen Sportarten in Mitgliedsvereinen nicht angeboten werden, kann einen Delegierten mit beratender Stimme entsenden.

Der Ausschuss tritt in den Jahren ohne Sportkreistag mindestens einmal zusammen und nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, genehmigt den Etat des vorangegangenen Jahres und beschließt den Rahmen-Haushaltsentwurf des folgenden Jahres, befindet über Anträge und diskutiert grundsätzliche Fragen.

§ 14 Sportkreisvorstand

(1)   Der Sportkreisvorstand sollte aus:

  • dem/der Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführender Vorstand), wovon ein Vorstandsmitglied (außer dem Vorsitzenden) für Finanzen zuständig sein;
  •  und mindestens fünf Vorstandsmitgliedern mit Zuordnung zu den Fachbereichen und Sportkreisaufgaben (Beirat)
  • dem/der/den Ehrenvorsitzenden

bestehen. Über die Zuordnung der Fachbereiche entscheidet der Sportkreisvorstand.

(2) Das Vorstandsmitglied Finanzen ist für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten ver-           antwortlich. §§ 2 und 3 der Finanzordnung des lsb h gelten sinngemäß.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und  den stellvertretenden Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand gemäß § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind zwei Personen gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Der Sportkreisvorstand wird vom Sportkreistag auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstände im Amt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Isb h Satzung sinngemäß.
(5) Der Vorstand nach Absatz (1) bildet unter Zuziehung der von den Verbänden benannten Vertreter/innen auf Kreisebene den erweiterten Sportkreisvorstand (Sportkreisausschuss gemäß § 13 der Satzung), der mindestens einmal im Jahr zusammentritt.

§ 15 Ordnungen

Der Sportkreis kann seinen Tätigkeitsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe regeln. Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung und eine Rechtsordnung geben.

§ 16 Rechnungsführung und Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsführung erfolgt unter der Verantwortung des Finanzvorstands. Sie unterliegt der sachlichen und rechnerischen Prüfung durch zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die vom Sportkreistag zu wählen sind und die ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungsführung haben.

(2)   Das Ergebnis der jährlichen Rechnungsprüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten. Dieser wird dem nächsten Sportkreistag oder dem Sportkreis-Ausschuss vorgetragen.
(3)   Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Sportkreises angehören.
(4)   Dem Präsidium des lsb h oder von ihm beauftragten Personen kann Einblick in die Akten und Geschäftsbücher gewährt werden.

§ 17 Verwaltung des Sportkreises

  1. Zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben kann der Sportkreis Servicestellen unterhalten.
  2. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand auf der Grundlage des durch den Sportkreistag bestätigten Haushaltsplanes.

§ 18 Sportkreisjugend

  1. Die Sportkreisjugend ist die Jugendorganisation des Sportkreises.
  2. Die Sportkreisjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Sportkreistag bedarf. Liegt keine Jugendordnung vor, regelt sie ihre Angelegenheiten, gemäß der Jugendordnung des lsb h. Im Rahmen dieser Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des Sportkreises arbeiten und beschließen die Organe der Kreisjugendordnung in eigener Verantwortung.

§ 19 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Satzungszweckes erfasst der Sportkreis die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Der Sportkreis kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Sportkreis selbst, gemeinsam mit anderen Sportkreisen, vom lsb h, gemeinsam mit diesem oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.
  4. Von den zur Erfüllung des Satzungszweckes gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Werbezwecken im Interesse des Sportkreises, der ihm angehörenden Vereine und deren Mitglieder, genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.
  5. Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Vereine verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Sportkreis mitzuteilen.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung sowie Löschung seiner Daten.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 20 Auflösung des Sportkreises

(1)   Für die Auflösung des Sportkreises ist der Sportkreistag zuständig.
(2)   Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3)   Für den Fall der Auflösung bestellt der Sportkreistag im Einvernehmen mit dem Isb h zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Sportkreises abwickeln.
(4)   Bei Auflösung des Sportkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.