Lsb-H Sonder-Newsletter 07.10.2022

Lsb-H Sonder-Newsletter 07.10.2022

Derzeit erhalten Website-Betreiber Forderungsschreiben, nach denen sie zwischen 100 und 500 Euro Abmahngebühren bezahlen sollen, weil sie Googles kostenlose Fonts in ihre Websites eingebettet haben. Die Abmahnungen werfen ihnen einen "unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht" und einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) vor.

Hintergrund
Google bietet kostenlos und frei verwendbare Schriftarten für Website-Betreiber, die lokal auf dem eigenen Webserver benutzt werden können. Alternativ kann man die Schriften auch online einbinden, was dann jedoch dazu führt, dass der Browser des Besuchers sie beim Aufruf der Seite von den Servern von Google lädt.

Das Landgericht (LG) München hatte im Januar 2022 die Online-Nutzung von Google Fonts mit der Begründung verboten, dass dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden (Az. 3 O 17493/20 [1]). Die notwendige Übermittelung von IP-Adressen fielen in den Schutzbereich des Datenschutzes, es gäbe keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses. Dem Kläger stehen somit ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zu. Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben, sie wird aber in der juristischen Diskussion überwiegend als überzogen kritisiert.

Die Schreiber der fordernden Briefe haben die Website des Empfängers besucht, dieser verwende die Online-Version der Google Fonts und daher solle man wegen des dadurch verursachten individuellen Unwohlseins schnellstens 100 Euro an den Versender überweisen. Ebenso mischen inzwischen berüchtigte Anwälte vergangener Massenabmahnungen mit. Sie fordern nicht nur, dass die Empfänger den Schaden ihrer Mandanten begleichen, man solle zudem eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgeben und die Anwaltsgebühren von meist 367,23 Euro zahlen.

Was tun?
1. Weder zahlen Sie übereilt den geforderten Betrag, noch senden Sie die unterschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zurück.

2. Überprüfen Sie ihren Web-Auftritt auf die richtige Verwendung der Google-Fonts. Dazu gibt es z.B. die folgenden Dienste:

google-fonts-checker.54gradsoftware.de/

Sollte sich dabei herausstellen, dass Schriften nachgeladen werden, sollte dies vom Web-Administrator zügig geändert werden. Dies ist auch die beste Gelegenheit, die Website auf andere Dienste zu testen und den Cookie-Banner anzupassen.

3. Gegen eine anwaltlichen Abmahnungen gibt es eine ganze Reihe von potenziellen Einwendungen, sodass es sich keinesfalls um "sichere Fälle" für die Abmahner handelt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Anwaltsschreiben rechtsmissbräuchlich sind, da die angeblichen Betroffenen die Websites vorsätzlich angesteuert haben dürften. Trotzdem sollten zumindest juristische Laien in diesen Fällen vorsichtshalber einen IT-Anwalt ins Boot holen.
Anschreiben, die nicht von einem Anwalt kommen, sind einfacher zu handhaben

Lsb-H Sonder-Newsletter 07.10.2022